(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck der Stiftung ist die Förderung steuerbegünstigter Zwecke des Sports sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gem. § 53 AO.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- in der Hauptsache die unmittelbare finanzielle Unterstützung von Mitgliedern des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. (BDR), die unverschuldet in eine Notlage geraten sind, in Bezug auf Kosten, die versicherungstechnisch nicht abgedeckt sind.
- sowie nachrangig die Förderung der BDR-Radsportjugend sowie Einzelpersonen, die sich durch herausragende Einzelleistungen im Nachwuchsbereich hierfür qualifiziert haben. Diese Förderung wird in Form von Preisen oder Stipendien geleistet.
(4) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung. Näheres ergibt sich aus den Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln, die vom Vorstand festgelegt werden.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.